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Whistleblowing

Whistleblowing – Meldung rechtswidriger Sachverhalte
Die Regelung des sogenannten „Whistleblowing“, das zur Bekämpfung möglicher Korruptionsphänomene im Arbeitsumfeld in die gesetzlichen Normen eingefügt wurde, bietet dem Hinweisgeber, der eine Straftat melden möchte, einen besonderen Schutz, sodass er handeln kann, ohne befürchten zu müssen, dass ihm nachteilige Folgen entstehen.

Mit Whistleblower meinen wir: jemanden, der Zeuge einer Straftat oder Unregelmäßigkeit am Arbeitsplatz wird und beschließt, eine Meldung darüber zu erstatten. Zu den Meldepflichtigen zählen befristete oder unbefristete Mitarbeiter, Praktikanten, Manager, Verwalter, Mitarbeiter, Berater und Mitarbeiter eines Unternehmens, das Waren oder Dienstleistungen liefert.

Gemäß Art. 54 bis des Gesetzesdekrets Nr. 165 vom 30. März 2001 und späteren Änderungen und Ergänzungen kann jeder, der rechtswidrige Verhaltensweisen melden möchte, von denen er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der Stadtwerke Meran AG Kenntnis erlangt hat, dies unter Verwendung der entsprechenden Plattform, die von der Stadtwerke Meran AG im Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung und den A.N.A.C. – Richtlinien bereitgestellt wird, tun..

Die Meldung muss sich ausschließlich auf rechtswidriges Verhalten beziehen und kann daher vom Meldenden nicht dazu verwendet werden, Beschwerden persönlicher Art zu übermitteln, die sich auf die Regelungen des Arbeitsverhältnisses beziehen.

Verfahren zur Meldung rechtswidriger Sachverhalte

Die Meldung rechtswidrigen Verhaltens kann über die EDV-integrierte und webbasierte IT-Plattform erfolgen, die von der Stadtwerke Meran AG unter folgendem Link zugänglich gemacht wird: https://whistleblowing.swmeran.itwo Sie auch weitere Informationen zu der Weiterleitungsmethode finden.

Die IT-Plattform ermöglicht die Verwaltung der vom Hinweisgeber erhaltenen Mitteilungen unter Wahrung der Vertraulichkeit sowohl hinsichtlich der Identität der meldenden Person als auch hinsichtlich des Inhalts der Meldungen, die durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen und Verschlüsselungstechniken geschützt sind, um ein Höchstmaß an Geheimhaltung zu gewährleisten gemäß EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz personenbezogener Daten.

Die Berichte werden vom Verantwortlichen der Korruptionsvorbeugung und Transparenz (R.P.C.T.) und der Aufsichtsbehörde (O.d.V.) geprüft, die für die Kenntnis der gemeldeten rechtswidrigen Tatsachen zuständig sind, um Maßnahmen zur Stärkung der Präventionsmaßnahmen bei Korruptionsvorfällen vorzubereiten. Die Plattform ermöglicht es insbesondere dem R.P.C.T. und dem O.d.V. mit der berichtenden Partei zu kommunizieren und über den Fortschritt der Untersuchung, sofern sie eingeleitet wird, in Übereinstimmung mit den Angaben der ANAC-Leitlinien zu diesem Thema und der geltenden Gesetzgebung zu berichten.

Der neue IT-Kanal steht dem Whistleblower mit folgenden Merkmalen zur Verfügung:

  • Ausstellen einer Empfangsbestätigung an den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Meldung;
  • Weiterverfolgung der eingegangenen Berichte;
  • Antwort auf den Bericht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist ab Einreichung des Berichts;
Wir laden Sie auch ein die Datenschutzinformationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Whistleblowing-Prozess zu lesen.
Letzte Aktualisierung:  14/12/2023